Voraussetzungen der Befreiung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Voraussetzungen der Befreiung (BGB § 1856)

Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen Anordnungen sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden. Haben die Eltern denselben Vormund benannt, aber einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gelten die Anordnungen des zuletzt verstorbenen Elternteils.

 

 

 

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