Voraussetzungen der Befreiung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Voraussetzungen der Befreiung (BGB § 1856)
Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen Anordnungen sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden. Haben die Eltern denselben Vormund benannt, aber einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gelten die Anordnungen des zuletzt verstorbenen Elternteils.
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