Voraussetzungen der Ausübung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Voraussetzungen der Ausübung (BGB § 463)

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

 

 

 

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