Voraussetzungen der Ausübung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Voraussetzungen der Ausübung (BGB § 463)
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
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