Verzinsung der Ersatzsumme


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Verzinsung der Ersatzsumme (BGB § 849)

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

 

 

 

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