Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung (BGB § 1614)

(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden. (2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.

 

 

 

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