Verwirkung des Lohnanspruchs


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Verwirkung des Lohnanspruchs (BGB § 654)

Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

 

 

 

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