Verwendung für den Vormund
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Verwendung für den Vormund (BGB § 1805)
Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist.
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