Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis (BGB § 2205)

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

 

 

 

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