Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Verwahrung des eigenhändigen Testaments (BGB § 2248)
Ein nach der Vorschrift des § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§§ 2258a, 2258b). Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden.
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