Vertretungsmacht
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Vertretungsmacht (BGB § 714)
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
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