Vertragswidriger Gebrauch


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Vertragswidriger Gebrauch (BGB § 590a)

Macht der Pächter von der Pachtsache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters fort, so kann der Verpächter auf Unterlassung klagen.

 

 

 

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