Vertragswidriger Gebrauch
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Vertragswidriger Gebrauch (BGB § 590a)
Macht der Pächter von der Pachtsache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters fort, so kann der Verpächter auf Unterlassung klagen.
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