Vertragstypische Pflichten beim Auftrag


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Vertragstypische Pflichten beim Auftrag (BGB § 662)

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

 

 

 

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