Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung (BGB § 688)

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

 

 

 

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