Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung (BGB § 688)
Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.
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