Vertragsmäßiger Gebrauch


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Vertragsmäßiger Gebrauch (BGB § 603)

Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.

 

 

 

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