Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwendung von § 2077
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwendung von § 2077 (BGB § 2279)
(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.
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