Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer (BGB § 414)
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
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