Vertiefung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Vertiefung (BGB § 909)
Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
|