Vertiefung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Vertiefung (BGB § 909)

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

 

 

 

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