Verteilung des Überschusses
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Verteilung des Überschusses (BGB § 734)
Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.
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