Verspätete und abändernde Annahme


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Verspätete und abändernde Annahme (BGB § 150)

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

 

 

 

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