Verspätete und abändernde Annahme
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Verspätete und abändernde Annahme (BGB § 150)
(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
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