Verschlechterung des Zubehörs


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Verschlechterung des Zubehörs (BGB § 1135)

Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133, 1134 steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden.

 

 

 

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