Verpfändung von Orderpapieren


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Verpfändung von Orderpapieren (BGB § 1292)

Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.

 

 

 

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