Verpfändung von Orderpapieren
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Verpfändung von Orderpapieren (BGB § 1292)
Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.
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