Vermutung des Eigenbesitzes
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Vermutung des Eigenbesitzes (BGB § 938)
Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.
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