Vermutung des Eigenbesitzes


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Vermutung des Eigenbesitzes (BGB § 938)

Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.

 

 

 

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