Vermögensverwaltung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Vermögensverwaltung (BGB § 1364)

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.

 

 

 

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