Vermögensherausgabe und Rechnungslegung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Vermögensherausgabe und Rechnungslegung (BGB § 1890)
Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Soweit er dem Vormundschaftsgericht Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.
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