Vermischung von Bienenschwärmen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Vermischung von Bienenschwärmen (BGB § 964)

Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarm erlöschen.

 

 

 

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