Vermächtnisvollstrecker


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Vermächtnisvollstrecker (BGB § 2223)

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.

 

 

 

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