Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts (BGB § 1559)

Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so muss die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden. Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt, wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt in den früheren Bezirk zurückverlegt.

 

 

 

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