Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen (BGB § 754)

Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.

 

 

 

Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen, BGBGehe zu:   BGB  §  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwälte, Rechtsanwalt, Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen, BGB, Bürgerliches Gesetzbuch
Haftung, Haftpflicht
© Copyright (2006) by FindeRecht.de
Anwälte, Internetauftritt Anwalt, Dienstleistung Anwalt, Anwaltssuche, Rechtsanwalt, Internetauftritt Rechtsanwalt Anwälte, Rechtsanwalt, Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen, BGB, Bürgerliches Gesetzbuch Rechtsschutz, Rechtsschutzversicherung, privat Rechtsschutz
Sie sind hier: Anwalt, bürgerliches Recht Gesetze  Anwalt, bürgerliches RechtBGB