Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen (BGB § 754)
Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
|