Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz (BGB § 471)

Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.

 

 

 

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