Verkauf an gesetzlichen Erben


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Verkauf an gesetzlichen Erben (BGB § 470)

Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.

 

 

 

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