Verjährung von Nebenleistungen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Verjährung von Nebenleistungen (BGB § 217)

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

 

 

 

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