Verhältnis zu anderen Vorschriften


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Verhältnis zu anderen Vorschriften (BGB § 312a)

Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes, nach § 126 des Investmentgesetzes zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen.

 

 

 

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