Verfügungsrecht des Vorerben


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Verfügungsrecht des Vorerben (BGB § 2112)

Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.

 

 

 

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