Verfügungen ohne Zustimmung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Verfügungen ohne Zustimmung (BGB § 1428)

Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.

 

 

 

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