Verfügungen ohne Zustimmung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Verfügungen ohne Zustimmung (BGB § 1428)
Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.
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