Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen (BGB § 1423)

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

 

 

 

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