Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung (BGB § 2040)
(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. (2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
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