Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke (BGB § 1424)

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.

 

 

 

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