Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände (BGB § 747)

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

 

 

 

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