Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände (BGB § 747)
Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
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