Vereinigung von Bienenschwärmen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Vereinigung von Bienenschwärmen (BGB § 963)

Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.

 

 

 

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