Vereinigung von Bienenschwärmen
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Vereinigung von Bienenschwärmen (BGB § 963)
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
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