Verbrauchbare Sachen
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Verbrauchbare Sachen (BGB § 1084)
Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei den Vorschriften des § 1067.
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