Verbindung mit einem Grundstück


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Verbindung mit einem Grundstück (BGB § 946)

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

 

 

 

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