Verbindung mit einem Grundstück
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Verbindung mit einem Grundstück (BGB § 946)
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
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