Verantwortlichkeit während des Verzugs


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Verantwortlichkeit während des Verzugs (BGB § 287)

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

 

 

 

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