Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte (BGB § 278)

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

 

 

 

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