Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks (BGB § 593b)

Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.

 

 

 

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