Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf (BGB § 1598)
(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen. (2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.
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