Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche (BGB § 898)
Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
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BGB §

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