Unübertragbarkeit


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Unübertragbarkeit (BGB § 613)

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

 

 

 

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