Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (BGB § 1570)
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
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