Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung (BGB § 941)

Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

 

 

 

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