Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens (BGB § 1297)

(1) Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.

 

 

 

Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens, BGBGehe zu:   BGB  §  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwälte, Rechtsanwalt, Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens, BGB, Bürgerliches Gesetzbuch
Haftung, Haftpflicht
© Copyright (2006) by FindeRecht.de
Anwälte, Internetauftritt Anwalt, Dienstleistung Anwalt, Anwaltssuche, Rechtsanwalt, Internetauftritt Rechtsanwalt Anwälte, Rechtsanwalt, Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens, BGB, Bürgerliches Gesetzbuch Rechtsschutz, Rechtsschutzversicherung, privat Rechtsschutz
Sie sind hier: Anwalt, bürgerliches Recht Gesetze  Anwalt, bürgerliches RechtBGB