Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens (BGB § 1297)
(1) Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
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