Umschreibung auf den Namen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Umschreibung auf den Namen (BGB § 806)

Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.

 

 

 

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