Umschreibung auf den Namen
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Umschreibung auf den Namen (BGB § 806)
Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.
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